Skip to content

Phoenix Kapitaldienst! Neue anlegerfreundliche Urteile durch LSS Rechtsanwälte erstritten

Nachdem LSS Rechtsanwälte über den eingeschalteten BGH-Anwalt, Prof. Dr. Vorwerk, am 09.12.2010 eine für alle Anleger positive Entscheidung zur Neuberechnung der angeblichen Scheingewinne erstritten hat (BGH IX ZR 60/10), finden nunmehr wohl bundesweit noch die letzten Gefechte um diesen Teilaspekt statt. Der Insovenzverwalter hatte in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen einen Anleger, den er bereits in zwei anderen landgerichtlichen Verfahren -bis hin zum OLG Karlsruhe erfolgreich in Anspruch genommen hat- unter Neuberechnung des Scheingewinnes verklagt. Das Amtsgericht verwehrte aktuell nunmehr dem Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst einen Anspruch auf Rückzahlung von weiteren Scheingewinnen (AG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 20.07.2011, Az. 8 C 100/08). Die Neuberechnung bezog sich gemäß Argumentation des Insolvenzverwalters auf vertragliche Vereinbarungen des Investors mit Phoenix. Unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung wurde dem von RA Matthias Schröder vertretenen Anleger Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Noch vor der BGH-Entscheidung aus 2010 hatten sich die Richter des 23. Zivilsenates des OLG Frankfurt am Main (Az 23 U 203/08) der Auffassung angeschlossen; ebenso nahezu zeitgleich auch das LG Meiningen (Az. 2 O 1310/08/ 22.07.2009) an. In allen Verfahren wurden die Anleger vom Frankfurter Fachanwalt für Bank- u. Kapitalmarktrecht, Matthias Schröder, vertreten. Der Partner der Sozietät LSS Rechtsanwälte hat seit Beginn der Insolvenz zahlreiche weitere Anleger vor Gerichten bundesweit vertreten.

Hintergrund des Falls ist die Pleite der Wertpapierhandelsbank Phoenix Kapitaldienst GmbH (Phoenix). Phoenix warb damit, Gelder seiner Kunden gewinnbringend u.a. in Termingeschäfte zu investieren.

Das Insolvenzverfahren über Phoenix wurde im Juli 2005 eröffnet. Ca. 30.000 geschädigte Anleger beklagen mehr als 500 Millionen Euro Schaden. Mittlerweile steht fest, dass die Geschäftsführer jahrelang systematisch Kontounterlagen gefälscht hatten. Die Entwicklung ihrer Wertpapieranlage wurde den Anlegern regelmäßig mitgeteilt. Zahlreiche Anleger haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich ihr ausgewiesenes Guthaben oder Teile davon auszahlen zu lassen. Der Insolvenzverwalter hat in der Folge gegen zahlreiche Anleger Rückforderungsansprüche gerichtlich geltend gemacht. Nachdem der Bundesgerichtshof im Dezember 2008 von seiner bisherigen Auffassung abwich, setzte sich der Insolvenzverwalter nahezu einheitlich durch, begehrte aber im Wege einer Neuberechnung immer größere Beträge. Dem hat der BGH einen Riegel vorgeschoben.

An den Anfang scrollen