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Insolvenzantrag bei drei P & R Firmen – mindestens 50.000 Conatiner-Anleger betroffen

Das  „Handelsblatt“ hat am heutigen 19.03.2018 als erstes Medium die schlechte Nachricht veröffentlicht. Das Amtsgericht München bestellte am Montag den Rechtsanwalt Michael Jaffé und dessen Kanzleikollegen Philip Heinke zu vorläufigen Insolvenzverwaltern. Der Insolvenzantrag soll bereits am vergangenen Donnerstag gestellt worden sein. Betroffen sind drei Firmen aus dem P & R-Imperium. Gemäß der Pressemitteilung des Insolvenzverwalters Dr. Michael Jaffé
als vorläufiger Insolvenzverwalter der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, Grünwald, und der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, Grünwald und
Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke
Vorläufiger Insolvenzverwalter der P&R Container Leasing GmbH, Grünwald stellten drei
P&R Container-Verwaltungsgesellschaften Insolvenzantrag. Der Betrieb soll zur Sicherung der Vermögenswerte weltweit fortgeführt werden, um die Basis für eine geordnete Verwertung zu schaffen. Die Bestandsaufnahme laufe.

Für die Anleger bleibt in Bezug auf die P & R Gesellschaften im Moment nichts anderes übrig als abzuwarten. Ein eigenhändiger Verkauf der Container außerhalb des Verfahrens ist ausgeschlossen. Geschädigte Anleger können gleichwohl zur Anmeldung, Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Daneben können ggf. Ansprüche gegen Vermittler und Berater geltend gemacht werden, wenn die Risiken solcher Anlagen den Investoren nicht deutlich gemacht wurden. LSS Rechtsanwälte haben bereits zahlreiche Fälle von Falschberatung durch Vermittler und beratende Banken zur Prüfung vorliegen.

Im Wortlaut Pressemitteilung des Insolvenzverwalters:

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Geschädigte Anleger empört über verurteilten S & K-Chef

Anlagebetrug- Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die beiden S & K-Gründer waren vom Frankfurter Landgericht im März 2017 zu jeweils achteinhalb Jahren Haft wegen Untreue verurteilt worden. Über 90 Millionen Euro Anlegergelder wurden veruntreut; die ursprüngliche Anklage, die den Angeklagten darüber hinaus Betrug vorgeworfen hatte, ging noch von einem Schadensvolumen von mindestens 240 Millionen Euro aus. Die Haftbefehle wurden aufgehoben. Ein Angeklagter legte Revision ein. Beide Hauptangeklagten befinden sich derzeit nicht in Haft. Ob und wann die beiden noch einmal ins Gefängnis müssen, ist unklar. Umso empörter sind die geschädigten Anleger, dass einer der beiden Verurteilten die Zwischenzeit in einer Luxusvilla im Taunus verbringt, obwohl er angeblich mittellos sein soll.

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copyrihrt Hera GmbH

7. Frankfurter Bank- und Kapitalmarktrechtstage 2017 03. und 04.11.2017- Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht

7. Frankfurter Bank- und Kapitalmarktrechtstage 2017//////Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht 
03. und 04.11.2017
The Westin Grand Hotel, Frankfurt a.M.

http://www.hera-fortbildung.de/veranstaltungen/eventdetail/813/-/7-frankfurter-bank-und-kapitalmarktrechtstage-2-taegig-10-h-plus-zusatzmodul-selbststudium-5-h

Freitag, den 03.11.2017
Beginn und Registrierung: 12.45 Uhr
12.45 – 13.15 Uhr: Imbiss
13.15 – 14.30 Uhr (75 Minuten)
Dr. Michael Münscher
Rechtsanwalt, Rechtsabteilung Commerzbank AG, Frankfurt a.M.
Thema: Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen
14.30 – 15.00 Uhr (30 Minuten)
Ulrich Wolff
Rechtsanwalt, Partner, Linklaters , Frankfurt am Main
Brexit: Die Verhandlungen haben begonnen – was jetzt?
15.00 – 15.15 Uhr
Kaffeepause
15.15 – 15.45 Uhr (30 Minuten)
Burkhard Schneider
Rechtsanwalt, Partner, Clifford Chance, Frankfurt a.M.
KapMuG, UKlaG, Musterverfahren – Beobachtungen aus anwaltlicher
Perspektive
15.45 – 16.45 (60 Minuten)
Matthias Schröder
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
LSS Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.
Rechtsfragen der Vermögensverwaltung – von der KWG-Zulassung über
Pflichten, Haftung bis Beendigung des Vertrages (Teil 1)
16.45 – 17.00 Uhr
Kaffeepause
17.00 – 18.30 Uhr (90 Minuten)
Dr. Desirée Dauber,
Richterin am BGH, XI. Zivilsenat, Karlsruhe
Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
18.30 -18.45 Uhr (15 Minuten)
Diskussion
18.45 Uhr: Ende
———————————————————————————————-Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht ————————————–

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Widerrufsbelehrung der Degussa Bank AG fehlerhaft – neues Urteil

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem am 08.12.2016 verkündeten Urteil (Aktenzeichen 2-19 O 141/16) festgestellt, dass die von der Degussa Bank AG verwendete Widerrufsbelehrung für ein Immobiliendarlehen aus dem Jahre 2008 fehlerhaft ist. Das Landgericht Frankfurt am Main hat antragsgemäß festgestellt, dass der Darlehensbetrag über EUR 210.000,00 sich in eine sog. Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat.

Gesetzliche Anforderungen der Widerrufsbelehrung

Die Degussa Bank wurde verurteilt die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Landgericht führt aus, dass die von der Bank „erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werde und nicht der seinerzeit maßgeblichen Musterblehrung“ entspreche. damit folgt das Gericht der Argumentation des Klägers, der von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte vertreten wird.  Rechtsanwalt Matthias Schröder, Partner der Sozietät freut sich,

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Kündigungen im Bankensektor

Kommt eine große Kündigungswelle auf Bankangestellte zu?

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung titelt am 20.10.2016 „Frankfurter Banker fürchten um ihre Arbeitsplätze“. Kommt eine große Kündigungswelle auf Bankangestellte zu? Konkret wird über die Pläne von Deutscher Bank und Commerzbank berichtet, die jeweils tausende Stellen streichen wollen. Zudem wird eine am Vortag veröffentlichte Studie des Centre for Financial Studies (CFS) zitiert. Die Forscher befragen seit fast 10 Jahren Finanzinstitute und ihnen nahestehende Dienstleister wie Anwaltskanzleien und Berater. Von diesen Befragten sitzen 90 % in Frankfurt am Main.

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OLG München erklärt Widerruf von Darlehen für wirksam

Nach einer Entscheidung des OLG München (17. Zivilsenat , Urteil vom 21. Mai 2015 , Az: 17 U 334/15) ist die Widerrufsbelehrung nicht entsprechend § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB, Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in damaliger Fassung in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet, wenn sich das Druckbild unterschiedlicher Ziffern im Verhältnis zur anderen Ziffern des Vertragsformulares nicht unterscheidet, alle Ziffern aber insgesamt mit einem einzigen fettgedruckten Rahmen umrandet sind.

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Landgericht Köln bestätigt Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensvertrag

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln (LG Köln 21. Zivilkammer 21 O 361/14 Urteil vom 26.5.2015) ist eine Widerrufsbelehrung  grundsätzlich fehlerhaft, wenn sie nicht darauf hinweist, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs die Verpflichtung hat, im Fall des Widerrufs die geleisteten Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung zu erstatten hat. Zwar ist grundsätzlich in Verbraucherkreditverträgen eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht erforderlich. Etwas anderes gilt aber, wenn der Darlehensgeber auf die Folgen des Widerrufs hinweist.

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Vorsätzliche Falschberatung durch Bank- Urteil des Landgerichts Darmstadt

Das Landgericht Darmstadt hat ein Kreditinstitut wegen vorsätzlicher Falschberatung im Zusammenhang mit der Empfehlung eines sog. Zertifikats verurteilt. Das Gericht sah es zunächst als erwiesen an, dass u.a. über das allgemeine Emittentenrisiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden war. Wegen der seinerzeit noch geltenden kurzen Sonderverjährung des § 37 a WpHG war dem Anleger das Berufen auf eine bloß fahrlässige Pflichtverletzung nicht mehr möglich; er hatte sich jedoch zusätzlich auf Vorsatz berufen. Der insoweit beweispflichtigen Bank war der Nachweis fehlenden Vorsatzes nicht gelungen (LG Darmsatdt, Urt. v. 27.06.2014 – 13 O 362/13). Die Bank wurde zur Zahlung von rund EUR 50.000,00 verurteilt. Der Kläger wurde von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte vertreten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist anhängig.

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Neues BGH-Urteil zur Verjährung: Banken trifft die Beweislast dafür, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt haben

In zahlreichen derzeit geführten Gerichtsverfahren geht es um die Beurteilung von Pflichtverletzungen aus der Zeit, als die Sonderverjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. noch in Kraft war. Danach verjährten Schadensersatzansprüche wegen fahrlässigen Pflichtverletzungen der Banken innerhalb von drei Jahren, gerechnet seit Erwerb der Wertpapiere (vgl. hierzu auch Aufsatz: Schröder, jurisPR-BKR 11/2010 Anm. 1). Für vorsätzliche Pflichtverletzungen galt die kurze und seit 2009 -nach der Lehman-Insolvenz- abgeschaffte Vorschrift nicht.Eine bis vor kurzem lebhaft diskutierte Frage war, wer den Vorsatz der Bank zu beweisen hat. Vorsatz liegt beispielsweise bei einem sog. Organisationsverschulden der Bank vor. In einer aktuellen Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH (in Bezug auf einen Vermittler) heißt es:

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