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Anlegerfreundliches Urteil des Landgerichts Frankfurt zu offenen Immobilienfonds

LSS Rechtsanwälte informieren nachfolgend über eine anlegerfreundliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main. Das Landgericht hat eine Bank zum Schadensersatz verurteilt, weil diese ihrem Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Empfehlung eines offenen Immobilienfonds am 23.07.2008 nicht nachgekommen war.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 wie folgt ausgeführt:

„Die Beklagte hat ihre Beratungspflichten aus dem Anlageberatungsvertrag mit der Klägerin verletzt, da sie die Klägerin nicht ausreichend über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken informiert hat. Die beratende Bank ist nämlich verpflichtet, ihren Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidung treffen können (§ 31 Absatz 3 WpHG).

Beim Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds sind die Anleger über das Risiko eines Kapitalverlusts im Zusammenhang mit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen zu informieren, da es sich hierbei um ein dieser Anlageform grundsätzlich innewohnendes, dem Anleger regelmäßig nicht erkennbares Risiko handelt (vergleiche auch § 5 WpDVerOV).

Eine Aufklärung des Anlegers ist nicht, wie die Beklagte geltend macht, deshalb entbehrlich, weil die Aussetzung der Anteilsrücknahme dem Schutz der einzelnen Anleger diene, um in deren Interesse zu verhindern, dass das Fondsmanagement Fondsvermögen unter Zeitdruck und damit gegebenenfalls zu einem niedrigerem Preis veräußern müsse. Ob und inwieweit eine Aussetzung sinnvoll und im Interesse gerade auch des nicht institutionellen Anlegers sogar vorteilhaft sein mag, berührt nämlich die Tatsache nicht, dass mit der Aussetzung für den Anleger ein nahe liegendes, nicht unerhebliches Kapitalverlustrisiko besteht, welches auch und gerade durch die dem Anleger alternativ regelmäßig offen stehende Möglichkeit einer Veräußerung über den Zweitmarkt nicht abgefangen werden kann. Ob sich aus der Historie des streitgegenständlichen Immobilienfonds Anhaltspunkte für die konkrete Möglichkeit der Aussetzung ergaben, kann nach dem Gesagten dahinstehen, da es sich insoweit um einen grundsätzlich aufklärungspflichtigen Umstand handelt.“

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