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Die Angabe des Zugangs eines Beschlusses im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages muss nicht angegeben werden, sofern der Zugang aktenkundig ist

Das Amtsgericht Frankfurt hatte dem Verurteilten eine zunächst bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung durch Beschluss vom 21.07.2011, zugestellt am 26.07.2011 widerrufen. Dagegen legte Rechtsanwalt Spänle am 12.September 2011 sofortige Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

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LSS Rechtsanwälte vertritt Geschädigte der Solar Millenium AG

Die Solar Milenium AG hat am 21.12.2011 beim Amtsgericht Fürth Insolvenz angemeldet (Az.: 503 IN 948/11). Für Aktionäre der Solar Millenium prüfen wir derzeit Ansprüche aus einer sog. Prospekthaftung. Diese richten sich –im Falle ihres Durchgreifens- nicht nur gegen das insolvente Unternehmen, sondern auch gegen die übrigen Prospektverantwortlichen. Daneben untersuchen wir für die Inhaber von Inhaberschuldverschreibungen der Solar Millenium AG

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