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Neue Prospektpflicht im Grauen Kapitalmarkt – Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

Die Erstreckung der Prospektpflicht vom geregelten auf den sog. „Grauen Kapitalmarkt“ wurde von Anlegerschützern seit Jahrzehnten gefordert. Nach § 82 f Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) n. F. werden nunmehr auch öffentlich angebotene Gesellschaftsanteile einschließlich stiller Beteiligungen oder Anteile an BGB-Gesellschaften, Treuhandvermögen und andere Anteile, insbesondere auch von geschlossenen Fonds von der Prospektpflicht erfasst. Abhängig von der Emissionsgröße wurden in § 8f II VerkProspG n.F. jedoch Befreiungen von der Prospektpflicht geschaffen. Die Prüfung des Prospektes erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und ist auf formale Gesichtspunkte, insbesondere Vollständigkeitsprüfung, beschränkt. Auf diese Beschränkung ist im Prospekt selbst hinzuweisen, um eine Art „Gütesiegel“-Effekt zu verhindern. Die BaFin ist zu einer Prüfung innerhalb von 20 Werktagen verpflichtet. Bei einer Überschreitung dieser Frist steht dem Emittenten die Möglichkeit zur Verfügung sein Recht auf Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen. Die Prospekthaftung bezieht sich dabei nicht nur auf fehlerhafte, sondern auch auf „unterlassene“ Prospekte. Der Prospektverantwortliche haftet nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und damit verschuldensunabhängig. Unberührt bleiben auch die von der Rechtsprechung entwickelten bürgerlich-rechtlichen Grundsätze zur Prospekthaftung, was insbesondere für Vermittler von Bedeutung ist.

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