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LG Stuttgart fällt zwei Urteile über die Verjährung von Rückforderungsansprüchen gegen rechtsgrundlose Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen

Die 13. Zivilkammer des LG Stuttgart hat sich in zwei Urteilen, vom 16.07.2014, mit der Verjährungsfrist von Rückforderungsansprüchen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen rechtsgrundlose Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen befasst. Danach wäre ein Rückforderungsanspruch aus einem Verbraucherdarlehen aus dem Jahre 2006 ( Az. 13 S 36/14 ) bereits verjährt, während ein Anspruch aus dem Jahre 2009 ( Az. 13 S 14/14 ) dies noch nicht wäre.

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BGH fällt anlegerfreundliches Urteil zur Aufklärungspflicht bei offen Immobilienfonds

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich heute in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst. Gemäß einer heute veröffentlichten Pressemitteilung des BGH (64/2014) wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).

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Autohändler aus Münster saß 6 Monate unschuldig in Untersuchungshaft

(Münster, 29.11.2013) Mit einem sensationellen Freispruch hat am dritten von ursprünglich 18 anberaumten Hauptverhandlungstagen vor der 7. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Münster der Prozess gegen einen 44-jährigen Münsteraner Autohändler geendet. Dem Autohändler, der die letzten 6 Monate unschuldig in Untersuchungshaft verbringen müsste, wurde durch die Anklage vorgeworfen, mit Schein- und Tarngeschäften einmal quer durch Europa jahrelang das Finanzamt hinters Licht geführt zu haben. Hierbei soll der Geschäftsmann laut Anklage über 3,8 Millionen Euro Umsatzsteuer hinterzogen haben. Durch seine Verteidiger, Rechtsanwalt Ralf G. Ahlert aus Hamburg und Rechtsanwalt Marko R. Spänle aus Frankfurt am Main (LSS Rechtsanwälte), Mitglieder der Bail + Birds Fachkooperation, hat der Geschäftsmann stets eine strafrechtliche Verantwortung von sich gewiesen und seine Unschuld beteuert.

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S&K-Anleger müssen sich auf Rückforderungen durch Insolvenzverwalter einstellen

Beachten Sie unsere aktuelleste Mitteilung zu diesem Thema: https://lss-partner.de/insolvenzverwalter-der-s-k-fordert-ausschuettungen-zurueck-beurteilung-der-ausschuettung-als-scheingewinn/   Rund um den Kapitalanlagebetrugsfall S & K sind mehrere Insolvenzverfahren bekannt geworden. Anleger, die vor der Insolvenz Auszahlungen erhalten haben, müssen damit rechnen, dass die Insolvenzverwalter diese Auszahlungen als sog.…

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Strafanzeige gegen FRAPORT-Chef

Aktuelles juristisches Gutachten der Universität Mainz belegt strafrechtliche Verantwortung (Frankfurt am Main, 28.05.2013) Über seinen Rechtsanwalt hat ein 71-jähriger Bürger der Stadt Flörsheim Strafanzeige gegen den Vorstandsvorsitzenden des Frankfurter Flughafens (FRAPORT) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Wiesbaden erstattet. Vorgeworfen wird…

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Änderung der Rechtsprechung zur Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; Urteilsbesprechung RA Schröder

Auszug aus jurisPraxisreport 5/2013

Leitsätze
1. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat,
ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß
verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen
hätte (Bestätigung von BGH, Urt. v. 16.11.1993 – XI ZR 214/92 – BGHZ 124, 151, 159
f.).
2. Diese Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung
ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei
gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte,
er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Das Abstellen auf
das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr
nicht zu vereinbaren (Aufgabe von BGH, Urt. v. 16.11.1993 – XI ZR 214/92 – BGHZ
124, 151, 161).
3. Zur Pflicht des Tatgerichts, den von der Beklagten benannten Kläger als Partei zu
der Behauptung zu vernehmen, der Kläger hätte die Anlage auch bei Kenntnis von
Rückvergütungen erworben.
4. Zur Würdigung von Hilfstatsachen, die den Schluss darauf zulassen, der Anleger hätte
die empfohlene Kapitalanlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben.
5. Zur Schätzung des entgangenen Gewinns, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre.
A. Problemstellung
Grundsätzlich muss jeder Kläger als Anspruchssteller die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
den Schaden beweisen. Für Fälle in denen Aufklärungs-, Belehrungs- oder Hinweispflichten verletzt
wurden, hilft die Rechtsprechung den betroffenen Anspruchsstellern mit der so genannten „Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens“. Schon die dogmatische Grundlage

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