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Arbeitnehmer ist laut Arbeitsgericht Frankfurt nicht verpflichtet dem Arbeitgeber Adressänderungen mitzuteilen – Kündigung des Chefs an alte Adresse verfristet

(Frankfurt am Main, 08.01.2013) Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 05.12.2012, Aktenzeichen 7 Ca 5162/12 zugunsten einer Angestellten Verkäuferin entschieden, dass eine ausgesprochene ordentliche Kündigung ihres Arbeitgebers verfristet war und damit unwirksam ist.

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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den in seiner Pressemitteilung Nr.94/2012 für den 11. September 2012 angekündigten Verhandlungstermin zur Frage der Wirksamkeit einer Entgeltklausel über eine „Bearbeitungsgebühr“ bei Darlehen aufgehoben, weil die beklagte Sparkasse ihre Revision zurückgenommen hat. Damit ist das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden, wonach die streitgegenständliche Klausel – „…Bearbeitungsgebühr (vom ursprünglichen Kreditbetrag) 2 %“ – unwirksam ist, rechtskräftig. 

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