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BGH verhandelt am 05.02.2013 zu grundlegenden Haftungsfragen der sog. direct-broker

„Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich voraussichtlich mit der grundsätzlichen und von den Oberlandesgerichten in drei Parallelfällen unterschiedlich beantworteten Frage der Haftung des Direkt-Brokers bei Vorschaltung eines selbständigen Beratungsunternehmens (bejahend: OLG München, Urteile vom 10. Juli 2012 – 5 U 3242/11 und 5 U 3672/11, Revisionen anhängig unter XI ZR 312/12 und XI ZR 313/12; wie im Ausgangsfall verneinend: OLG Schleswig, Urteil vom 26. März 20120, 5 U 25/11, Revision anhängig unter XI ZR 178/12) befassen. In diesem Rahmen wird er gegebenenfalls auch zur Übertragbarkeit der von ihm entwickelten Rechtsfigur des institutionalisierten Zusammenwirkens (dazu Senatsurteil vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 ff.) auf Fälle der vorliegenden Art Stellung nehmen.“

LSS Rechtsanwälte beschäftigen sich seit 2010 mit entsprechenden Fragen (execution-only, beratungsfreies Geschäft).

Im vom BGH zu verhandelnden Fall (XI ZR 431/11) geht es um die Ausgangsentscheidungen des

LG Itzehoe – Urteil vom 1. Dezember 2010 – 2 O 319/10

und des
OLG Schleswig – Urteil vom 5. September 2011 – 5 U 145/10.

„Die Klägerin nimmt die beklagte Direktbank auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung durch Mitarbeiter der früheren Mitbeklagten in Anspruch.

Die Klägerin eröffnete im Januar 2005 über die Rechtsvorgängerin der früheren Mitbeklagten (Accessio Wertpapierhandelshaus AG) bei der Beklagten ein sog. Zins-Plus-Konto. Dabei handelte es sich um ein Tagesgeldkonto mit einer jährlichen Verzinsung von 4,5%, das zwingend mit einem Depotvertrag zur etwaigen Einbuchung von Wertpapieren verbunden war (sogenanntes „Depotkonto“). Diese 4,5 % lagen deutlich über dem Marktzins. Zwischen der Accessio und der Beklagten war vereinbart, dass in ihrem Verhältnis die Beklagte lediglich den Marktzins zu zahlen hatte und die Acccessio die Differenz zu den an die Kunden zu zahlenden 4,5 % an die Beklagte zahlen musste. Ziel der Accessio war es, die Tagesgeldkunden möglichst schnell aus diesem für sie verlustreichen Geschäft in komplexere Finanzinstrumente zu überführen und dafür Provisionen zu erzielen. Zwischen der Accessio und der Beklagten gab es eine Rahmenvereinbarung, durch die unter anderem die Teilung von Provisionen, die für die Vermittlung von Finanzinstrumenten an die Tagesgeldkunden anfielen, verabredet war.

Auf Beratung eines Mitarbeiters der Accessio tätigte die Klägerin in der Zeit von 29. Januar 2007 bis 1. Dezember 2008 zahlreiche Käufe von Inhaber-Teilschuldverschreibungen, Inhaber-Aktien und Genussscheinen im Nennwert von insgesamt 49.898 €. Nach zwischenzeitlichem Verkauf der Genussscheine sowie der Inhaber-Aktien verlangt die Klägerin unter Anrechnung erhaltener Ausschüttungen im Wege des Schadensersatzes Zahlung von 46.059,78 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 278 BGB* wegen fehlerhafter Anlageberatung. Eine solche sei schon wegen der entgegenstehenden ausdrücklichen vertraglichen Regelungen zu verneinen, denen zufolge die Beklagte ein beratungsfreies Geschäft betreibe und die Anlageberatung allein durch die Accessio als weiterem Finanzdienstleister erfolge. Vor dem Hintergrund der nunmehr in § 31e Nr. 2 WpHG** zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung gebiete auch die Interessenlage der Parteien nichts anderes.

Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB* wegen Verletzung vertraglicher Warn- oder Hinweispflichten aus dem Depotvertrag scheide ebenfalls aus. Zwar könne eine Depotbank auch im Falle des beratungsfreien Geschäfts (sog. execution-only business) Warn- und Hinweispflichten unterliegen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe eine die Aufklärungspflichten auslösende positive Kenntnis der Beklagten von der behaupteten systematischen Falschberatung der Anleger durch die Accessio, von einer arglistigen Täuschung der Klägerin im Einzelfall oder einer tiefgreifenden allgemeinen Unseriosität der Accessio jedoch nicht nachgewiesen. Es sei weder etwas dafür ersichtlich, dass der benannte und nicht vernommene Zeuge – Prokurist der Beklagten und Aufsichtsratsmitglied der Accessio – über den näheren Inhalt und Verlauf der Beratungsgespräche sowie einzelne Vertragsverhältnisse der Accessio mit ihren Kunden informiert gewesen sei, noch lasse sich die vom Bundesgerichtshof im Rahmen der Bankenhaftung bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen entwickelte Beweiserleichterung im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens auf Fälle wie den vorliegenden übertragen.

Die Beklagte hafte schließlich auch nicht nach §§ 826, 830 Abs. 2*** BGB. Selbst bei Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch die Accessio fehle es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen für eine haftungsbegründende Teilnahme der Beklagten, da eine Kenntnis der Beklagten weder hinsichtlich einer arglistigen Täuschung der Klägerin im Einzelfall noch einer systematischen Falschberatung von Anlegern durch die Accessio im Allgemeinen feststellbar sei.“

Quelle: Pressemitteilung/Terminhinweis Bundesgerichtshof

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