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Anlegerfreundliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt i.S. Phoenix Kapitaldienst

Frankfurt a.M., 31.07.2009 – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwehrt dem Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst einen Anspruch auf Rückzahlung von Scheingewinnen. Der Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst hatte aufgrund einer Neuberechnung der angeblichen Scheingewinne eine Klageerweiterung im Rahmen einer Berufung zum OLG Frankfurt geltend gemacht. Das OLG Frankfurt hat der Neuberechnung eine klare Absage erteilt. Die Neuberechnung bezog sich gemäß Argumentation des Insolvenzverwalters auf vertragliche Vereinbarungen des Investors mit Phoenix. Da Phoenix sich aber nicht vertragsgemäß verhielt, besteht für eine solche Berechnung keine Grundlage, so die Richter des 23. Zivilsenates (Az 23 U 203/08). Nahezu zeitgleich schloss sich auch das LG Meiningen dieser Auffassung (Az. 2 O 1310/08/ 22.07.2009) an. In beiden Verfahren wurden die Anleger vom Frankfurter Fachanwalt für Bank- u. Kapitalmarktrecht, Matthias Schröder, vertreten. Der Partner der Sozietät LSS Rechtsanwälte vertritt zahlreiche Anleger.

Hintergrund des Falls ist die Pleite der Wertpapierhandelsbank Phoenix Kapitaldienst GmbH (Phoenix). Phoenix warb damit, Gelder seiner Kunden gewinnbringend u.a. in Termingeschäfte zu investieren.

Das Insolvenzverfahren über Phoenix wurde im Juli 2005 eröffnet. Ca. 30.000 geschädigte Anleger beklagen mehr als 500 Millionen Euro Schaden. Mittlerweile steht fest, dass die Geschäftsführer jahrelang systematisch Kontounterlagen gefälscht hatten. Die Entwicklung ihrer Wertpapieranlage wurde den Anlegern regelmäßig mitgeteilt. Zahlreiche Anleger haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich ihr ausgewiesenes Guthaben oder Teile davon auszahlen zu lassen. Der Insolvenzverwalter hat in der Folge gegen zahlreiche Anleger Rückforderungsansprüche gerichtlich geltend gemacht. Nachdem der Bundesgerichtshof im Dezember 2008 von seiner bisherigen Auffassung abwich, setzte sich der Insolvenzverwalter nahezu einheitlich durch, begehrte aber im Wege einer Neuberechnung immer größere Beträge. Dem hat das OLG nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

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