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Banken nach neuestem Kickback-Urteil des BGH vom 12. Mai 2009 mit dem Rücken an der Wand

Seit der Insolvenz von Lehman Brothers im September 2008 und der durch die Finanzkrise ausgelösten Verluste deutscher Kapitalanleger ist die mögliche Haftung der beratenden Banken in das öffentliche Interesse gerückt. Allgemein wird mit einer enormen Klagewelle gerechnet.

Ein gewichtiger Vorwurf der Kunden betrifft die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (sog. Kickbacks), die die beratenden Banken durch den Verkauf von Zertifikaten aber auch durch den Verkauf von Investment- und geschlossenen Fonds unstreitig erlangt haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Ende des Jahres 2006 (XI ZR 56/05, vom 19.12.2006) entschieden, dass Banken verpflichtet sind, ihre Kunden über Rückvergütungen und Ausgabeaufschläge aufzuklären. Anfang des Jahres 2009 stellte der BGH klar, dass diese Verpflichtung nicht nur für Wertpapiere nach der engen Definition des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) gilt, sondern auch auf geschlossene Fonds Anwendung findet.

Anwendung auch auf Zertifikate?

Während eine ausdrückliche Entscheidung über die Anwendbarkeit dieser Rechtsauffassung für Zertifikate bislang noch fehlt, gehen Experten davon aus, dass diese bald folgt. Der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Matthias Schröder beruft sich in einem seit Oktober 2008 laufenden Verfahren gegenüber der Frankfurter Sparkasse im Zusammenhang mit Lehman-Zertifikaten auf die entsprechende Anwendung der BGH-Rechtsprechung. „Wir erwarten, dass die 19. Kammer des Landgerichts Frankfurt bei der Ende Juni anstehenden Verhandlung die entsprechende Rechtsauffassung bestätigt, nichts“, so Schröder, „deutet derzeit auf eine andere Sichtweise hin“.

Grundsätzliche Verjährung bei fahrlässigem Handeln der Bank

Bei fahrlässiger Nichtaufklärung gilt die strenge Verjährungsfrist des § 37a WpHG, mit der Folge, dass der Anspruch auf Schadensersatz drei Jahre nach dem Erwerb des Papieres verjährt.

Bei einer vorsätzlichen Nichtaufklärug gilt eine wesentlich günstigere Verjährung, nämlich drei Jahre ab Kenntnis des Anlegers vom Verstoß der Bank.

Die neue Entscheidung des BGH vom 12.05.2009

Der BGH hat in seiner aktuellen Entscheidung (Az: XI ZR 586/07 vom 12. Mai 2009) erneut eine Lanze für die Anleger gebrochen. Nach der Auffassung der Bundesrichter trägt die Bank die Beweislast dafür, dass sie den Kunden nicht vorsätzlich falsch beraten hat. Dies, so Schröder, dürfte den Banken dann schwerfallen, wenn feststeht, dass sie ihre Anlageberater nicht dazu angehalten haben, die Kunden über die Rückvergütungen zu informieren. Gerade für Altfälle vor dem Jahr 2007, die ggf. schon verjährt wären, spielt diese Erwägung eine große Rolle. Vor der Grundsatzentscheidung des BGH Ende 2006 herrschte nämlich nach Einschätzung des Frankfurter Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht überhaupt kein Problembewußtsein bei den Banken und man wird unterstellen dürfen, dass die Banken ihre Berater gerade nicht zur Aufklärung anhielten.

Anleger, die sich auf eine fehlende Aufklärung über Rückvergütungen berufen wollen, sollten die rechtliche Prüfung der recht unübersichtlichen Lage gleichwohl nicht auf die lange Bank schieben und ihre Ansprüche verjährungshemmend geltend machen.

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